AGB

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AGB Geschäfts- und Lieferbedienungen (AGB) stand: 01.10.2025 der PPU-Umwelttechnik GmbH

I. Geltungsbereich & Abwehrklausel

STAND 01.10.2025

  1. Vertragspartner der im Rahmen der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschlossenen Verträge sind die PPU Umwelttechnik GmbH (im Folgenden „PPU“) und der AUFTRAGGEBER. Die Kontaktdaten der PPU findet der AUFTRAGGEBER unter 1.4.
    Für Vertragsabschlüsse zwischen dem AUFTRAGGEBER und PPU gelten ausschließlich diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung stehenden Fassung. Etwaige kollidierende AGB des AUFTRAGGEBERS gelten nicht.
  1. Die von PPU angebotenen Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Angebote richten sich an Unternehmer sowie Verbraucher. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  1. Die AGB gelten nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien individualvertraglich (projektbezogene Werks-und Werkslieferverträge) schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gelten die AGB der PPU gleichfalls für künftige Geschäftsbedingungen.
  1. Kontaktdaten der PPU:

PPU Umwelttechnik GmbH 
Carl Kolb Strasse 6 
95448 Bayreuth 

Registergericht: Bayreuth

Tel.: +49(0)921-1511 020 0
Fax::+49(0)921-1511 020 19

HRB-Nr.: 4726 

USt-ldNr.:DE259224458

HypoVereinsbank Bayreuth
IBAN: DE 8877 3200 7200 2542 4794
BIC: HYVEDEMM412

[email protected]
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II. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag zwischen PPU und dem AUFTRAGGEBER kommt nur mit dem Erhalt der in Textform verfassten Auftragsbestätigung oder Rechnung von PPU zustande.
  1. Die von PPU angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gültiger Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe separat ausgewiesen. Mündliche Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen durch Verkaufsangestellte, Handelsvertreter oder sonstige Mitarbeiter von PPU sind für PPU nur dann verbindlich, wenn sie durch PPU in Textform bestätigt worden sind.
  1. Bei der Beauftragung individuell anzufertigender Waren (Werkleistung) muss der Auftrag die Beschreibung der Leistungen, der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) der Ware enthalten. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, hat er neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges, Auslösungen, zu tragen.
  1. Leistungsangebote der PPU gelten als freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar. Der Auftraggeber wird hierdurch lediglich aufgefordert durch seine Bestellung ein Angebot abzugeben.
  1. Die zum Angebot von PPU gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und darin beschriebene Eigenschaften sind nur verbindlich, falls in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.
  1. Mündlich oder fernmündlich erteilte Angaben über die Höhe der zu erwartenden Kosten stellen keinen Kostenvoranschlag dar und sind für PPU nicht verbindlich. Kostenvoranschläge sind für PPU vielmehr nur dann verbindlich, wenn sie in Textform erteilt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag wird für den AUFTRAGGEBER nur auf ausdrücklichen Wunsch des AUFTRAGGEBERs erstellt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist vom AUFTRAGGEBER zu vergüten. Ergibt sich bei der Auftragsausführung, dass dieser nicht ohne wesentliche Überschreitung des im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages ausführbar ist, wird PPU den AUFTRAGGEBER hierüber unterrichten, auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten hinweisen und die Zustimmung des AUFTRAGGEBERs zur weiteren Tätigkeit einholen.
    Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn er den erhöhten Kosten nicht innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Unterrichtung in Textform widerspricht. Der AUFTRAGGEBER ist nicht zu unterrichten, wenn eine unwesentliche Überschreitung des im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages entsteht. Eine unwesentliche Überschreitung liegt in der Regel vor, wenn die tatsächlichen Kosten die Kosten im Kostenvoranschlag um nicht mehr als 20 % überschreiten. Soweit der AUFTRAGGEBER der weiteren Auftragsausführung widerspricht, ist PPU berechtigt, die bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs entstandenen Kosten entsprechend dem Kostenvoranschlag abzurechnen.
  1. Prospekte, Kataloge und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich; Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
  1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist PPU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung und vor Lieferung bzw. Abnahme außergewöhnliche Erhöhungen von Rohstoff- bzw. Energiekosten um mindestens 20 % eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken können. Die Kostenerhöhung wird sobald und soweit sie eingetreten ist dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachgewiesen. Im Falle des Rücktritts ist PPU verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

III. Lieferung, Abnahme

  1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des AUFTRAGGEBERs an die vom AUFTRAGGEBER angegebene Lieferadresse. Unverzügliche Entladung durch den AUFTRAGGEBER wird vorausgesetzt, soweit dem AUFTRAGGEBER die Entladung obliegt. Der AUFTRAGGEBER hat Schäden und zusätzliche Aufwendungen zu ersetzen, die durch nicht geeignete Anfuhr Wege bzw. verzögerte Entladung entstehen.
  2. Liefertermine werden grundsätzlich individuell vereinbart und bedürfen der in Textform verfassten Bestätigung von PPU. Ein in der Auftragsbestätigung angegebener Liefertermin gibt nur einen circa Liefertermin an, soweit nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart wird. Die Einhaltung des Liefertermins setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom AUFTRAGGEBER beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei PPU eingegangen sind. Die Lieferung setzt voraus, dass der AUFTRAGGEBER seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, insbesondere, dass Vorschusszahlungen termingemäß bei PPU eingegangen sind. Durch fehlerhafte Adressdaten verursachte Zusatzkosten hat der AUFTRAGGEBER zu tragen.
  1. Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des AUFTRAGGEBERs verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Erfüllt der AUFTRAGGEBER eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder teilweise nicht, so verlängert sich eine verbindlich zugesicherte Lieferzeit angemessen, wenigstens jedoch um den Zeitraum, in dem der AUFTRAGGEBER seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat.
  2. Ist PPU an der rechtzeitigen Lieferung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (wie z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Transportsperren), die PPU weder verursacht noch zu vertreten hat, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, verlängert sich die Lieferzeit daneben auch, wenn PPU selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird, obwohl mit dem Vorlieferanten rechtzeitig und mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde.
  3. Lieferverzögerungen der in Ziffer III.3 bezeichneten Art berechtigen PPU dazu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn PPU den AUFTRAGGEBER unverzüglich über die Lieferverzögerungen informiert hat. Im Falle des Rücktritts ist PPU verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
  4. PPU behält sich die Berechnung von Lagerkosten in Höhe von 25 €/m2 in Anspruch genommener Lagerfläche pro angefangenen Monat des Lieferverzuges vor, wenn die Auslieferung ohne Verschulden von PPU verzögert wird. Dies gilt auch dann, wenn der AUFTRAGGEBER die Annahme verweigert, seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder die Anlieferung aufgrund von PPU nicht zu vertretenden Liefer-oder Zulieferhindernissen nicht erfolgen kann.
  5. PPU behält sich Teillieferungen vor, es sei denn, dass Teillieferungen für den AUFTRAGGEBER unzumutbar sind. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Fälligkeit zu bezahlen. Verzögerungen oder Fehler einzelner Teillieferungen berechtigen nicht zur Nichtabnahme der übrigen Lieferungen.
  6. Bei Werkleistungen ist der AUFTRAGGEBER zur unverzüglichen Abnahme der individuell angefertigten Ware verpflichtet, sobald ihm deren Vollendung angezeigt worden ist bzw. eine erfolgreiche Überprüfung der vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale stattgefunden hat. Über die Abnahme ist ein von PPU und dem AUFTRAGGEBER zu unterzeichnetes Protokoll anzufertigen. Unerhebliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den AUFTRAGGEBER nicht, die Abnahme zu verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn PPU dem AUFTRAGGEBER die Fertigstellung der Ware angezeigt hat und dieser die Ware nicht innerhalb einer von PPU bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  7. Bei Werkleistungen entstehende Wartezeiten, die nicht durch PPU verursacht wurden, werden zu einem Stundensatz von:
  • Softwaretechniker 105,00 €/Std.
  • Ingenieur 90,00 €/ Std.
  • Montagetechniker 75,00 €/ Std.
  • Facharbeiter 45,00 €/ Std.

berechnet. Eventuelle separate Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Bei Werkleistungen entstehende Regiearbeiten sind, falls nicht ausdrücklich vereinbart, gem. den Sätzen wie in III.8 vergüten. Regiearbeiten werden vom AUFTRAGGEBER an die PPU beauftragt Als Regiearbeiten gelten weiterhin bauseitig nicht erledigte Vorarbeiten des AUFTRAGGEBERS, welche durch die PPU übernommen werden müssen, um einen fristgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

Verpackung, Versandweg und Versandart sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Auswahl von PPU überlassen. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist eine Haftung von PPU für die Versandwahl bzw. termingerechtes Eintreffen der Ware grundsätzlich ausgeschlossen.

IV. Versandkosten, Gefahrübergang

  1. Der Versand der Ware erfolgt in der Regel versichert. Die Kosten für den Versand, einschließlich der Versicherung, trägt der AUFTRAGGEBER. Ausgenommen hiervon sind Ersatzlieferungen, die im Rahmen einer Gewährleistung erfolgen; in diesen Fällen übernimmt PPU die Versandkosten.
  1. Die Versandkosten sind nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. Gerät der AUFTRAGGEBER in Zahlungsverzug, ist PPU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (im Falle von Verbrauchern) und 9% über dem Basiszinssatz (im Falle von Unternehmern) zu berechnen.
  1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, geht das Risiko im Hinblick auf die bestellte Ware auf den AUFTRAGGEBER über, sobald PPU die Ware an das jeweilige Transportunternehmen bzw. bei Selbstabholung an den AUFTRAGGEBER oder dessen Transportperson übergeben hat.
  1. PPU haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden, die außerhalb des Einflussbereichs von PPU liegen. In diesen Fällen ist PPU berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Bei vom AUFTRAGGEBER zu vertretender Verzögerung der Auslieferung geht die Gefahr einer Verschlechterung oder des Untergangs der Ware mit der Anzeige der Lieferbereitschaft durch PPU auf den AUFTRAGGEBER über. Die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten trägt der AUFTRAGGEBER. Von PPU nicht verschuldete Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annahme­ bzw. Abnahmeverweigerung.
  1. Bei Werkleistungen gehen alle Risiken und Gefahren spätestens im Zeitpunkt der Abnahme auf den AUFTRAGGEBER über. Das Gleiche gilt, wenn der AUFTRAGGEBER die Ware nicht innerhalb einer von PPU bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Annahme der Ware am vereinbarten Lieferort möglich ist. Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die aufgrund von Annahmeverweigerung oder unzureichender Vorbereitung entstehen, trägt der AUFTRAGGEBER.
  1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gelten alle Lieferungen als ordnungsgemäß erbracht, unbeschädigt und mangelfrei, sofern der AUFTRAGGEBER nicht im Zeitpunkt der Lieferung die Schlecht- bzw. Falschlieferung oder die Mengenabweichung oder Mangelhaftigkeit unverzüglich vermerkt und PPU unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen, nach Lieferung in Textform hiervon in Kenntnis setzt.
  1. Falls der AUFTRAGGEBER es versäumen sollte, PPU dementsprechend zu informieren, gilt dies als Genehmigung der Lieferung und Verzicht auf sämtlichen diesbezüglichen Ansprüche. Bei einer solchen Kontaktaufnahme mit PPU muss der AUFTRAGGEBER die Abweichung der bestellten von der gelieferten Ware hinsichtlich Anzahl oder Art oder die Mängel konkret angeben. Sollte sich eine Lieferung als unvollständig erweisen, so veranlasst PPU innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Empfang der in Textform verfassten Benachrichtigung nach eigenem Ermessen entweder eine Ersatzlieferung oder eine Gutschrift auf das AUFTRAGGEBER Konto.
  1. PPU haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet PPU nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von PPU. Der AUFTRAGGEBER ist bis zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt, die Ware zu veräußern oder zu belasten.

V. Zahlung, Fälligkeit, Verzug

  1. Rechnungen werden per E-Mail an die vom AUFTRAGGEBER angegebene Adresse versendet. Elektronische Rechnungen sind rechtsgültig und lösen die vereinbarte Zahlungsfrist aus.
  1. Die Rechnungen von PPU sind spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungserhalt auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Skonti und sonstige Preisnachlässe bedürfen einer vorherigen in Textform verfassten Vereinbarung.
    Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto oder durch andere von PPU ausdrücklich zugelassene Zahlungsarten zu leisten.
  1. Schecks- und Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen, in Textform verfassten Vereinbarung mit PPU und werden nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind PPU unverzüglich zu vergüten. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in dessen Höhe.
  1. Kommt der AUFTRAGGEBER mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, ist PPU berechtigt – unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe zu verlangen. Darüber hinaus ist PPU berechtigt, dem AUFTRAGGEBER für jede Mahnung angemessene Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
    Teillieferungen und deren Abrechnung sind zulässig, sofern dies mit dem AUFTRAGGEBER vereinbart wurde. Teilzahlungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von PPU in Textform.
    Befindet sich der AUFTRAGGEBER bei einer vereinbarten Ratenzahlung aufgrund allgemeiner Liquiditätsschwierigkeiten im Verzug oder tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden sämtliche noch offenen Verbindlichkeiten des AUFTRAGGEBERS gegenüber PPU sofort zur Zahlung fällig.
    PPU ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERs weitere Lieferungen oder Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist
  1. Aufrechnungsrechte stehen dem AUFTRAGGEBER nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von PPU anerkannt sind.
  1. Bei Zahlungen in Fremdwährung trägt der AUFTRAGGEBER sämtliche Wechselkursrisiken, die sich aus Währungsschwankungen ergeben. Darüber hinaus sind etwaige Bank- und Umrechnungsgebühren vom AUFTRAGGEBER zu übernehmen.
  1. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AUFTRAGGEBER ausschließlich zu, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von PPU anerkannt wurde.
  1. Im Falle einer Stornierung des Vertrags oder einer Nichtzahlung nach Fälligkeit ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, PPU die durch die Stornierung oder Nichtzahlung entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

VI. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung, Pflichten des AUFTRAGGEBERs

  1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, beträgt die Mängelhaftung von PPU für neu hergestellte Waren ein (1) Jahr und erstreckt sich ausschließlich auf Material-, Verarbeitungs-, Konstruktions- und Qualitätsfehler. Für Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung und Mängelhaftung gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
    Im Übrigen verjähren Mängelansprüche, die ein Bauwerk oder Sachen betreffen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 438, § 634a 1 BGB).
  1. Ist der AUFTRAGGEBER Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist beim Verkauf von gebrauchten Sachen ein (1) Jahr.
  1. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Behandlung oder natürlicher Abnutzung durch den AUFTRAGGEBER beruhen.
    Werden Waren preisreduziert unter ausdrücklichem Hinweis auf bestimmte Mängel verkauft, so sind insoweit betreffende Mängelansprüche ausgeschlossen.
    Es bestehen keine Ansprüche aufgrund eines Mangels, falls nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt oder die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nur unerheblich ist. Ferner sind Mängel ausdrücklich dann ausgeschlossen, falls durch den Auftraggeber oder einen Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Hardware, Software oder an Anlagenteilen vorgenommen worden sind.
  1. PPU haftet bei Werkleistungen nicht für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung vom AUFTRAGGEBER bereitgestellter Materialien. Ebenso haftet PPU nicht, wenn die Werkleistung vor der Abnahme aus Gründen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, untergeht, sich verschlechtert oder nicht mehr ausführbar ist.
    In einem solchen Fall ist PPU berechtigt, einen anteiligen Vergütungsanspruch entsprechend dem bereits geleisteten Arbeitsaufwand geltend zu machen. Zusätzlich ist PPU berechtigt, den Ersatz für nachweislich entstandene Auslagen zu verlangen.
  1. Bei Werkleistungen stehen dem AUFTRAGGEBER Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nur zu, wenn sie unmittelbar bei der Abnahme gerügt und im Abnahmeprotokoll vermerkt worden sind.
  1. Liegt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein von PPU zu vertretener Mangel der Ware vor, so kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der gelieferten Ware verlangen (Nacherfüllung). Bei Werkleistungen ist PPU berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, beschränkt sich die Ersatzpflicht der erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der Mängelbeseitigung der Höhe nach auf die Höhe des Preises für die mangelfreie Ware.
  1. Der AUFTRAGGEBER hat die Ware auf Verlangen von PPU zum Zwecke der Nacherfüllung zurückzusenden und PPU in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der Nacherfüllung zu geben. Verweigert der AUFTRAGGEBER diese, so ist PPU von der Mängelbeseitigung befreit. PPU erlangt Eigentum an den ersetzten Teilen.
  1. PPU kann die vom AUFTRAGGEBER gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AUFTRAGGEBER zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des AUFTRAGGEBERs beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann PPU wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert PPU zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der AUFTRAGGEBER die mangelhafte Sache herauszugeben.
  1. Ist PPU zur Nacherfüllung nicht in der Lage oder nicht bereit, oder wird die Nacherfüllung aus Gründen, die PPU zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert oder schlägt in sonstiger Weise fehl, ist der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei Rücktritt sind der AUFTRAGGEBER und PPU dazu verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen, insbesondere zeitanteilige Wertminderungen, herauszugeben.
  1. Wegen Forderungen aus dem Auftrag steht PPU ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in den Besitz von PPU gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder diese rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand im Eigentum des AUFTRAGGEBERs steht bzw. über den der AUFTRAGGEBER verfügungsberechtigt ist.
  1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist eine über die vorbezeichneten Mängelansprüche hinausgehende Haftung von PPU ausgeschlossen. Insbesondere haftet PPU gegenüber dem AUFTRAGGEBER, der Unternehmer ist, nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.
  1. Soweit die Haftung von PPU ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  1. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner gelten die Haftungsbeschränkung nicht bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; in diesen Fällen haftet PPU auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
  1. Ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage ist der AUFTRAGGEBER als Betreiber hierfür verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER übernimmt die vollständige Verantwortung für:
  • den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage,
  • regelmäßige Wartung,
  • die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie 
  • die Erfüllung gesetzlich oder behördlich vorgeschriebener Dokumentations- und Meldepflichten.
  1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet sicherzustellen, dass das für den Betrieb der Anlage erforderliche Bedienungspersonal ausreichend geschult ist und über die notwendigen Qualifikationen verfügt.
    Zudem hat der AUFTRAGGEBER dafür Sorge zu tragen, dass zur Verfügung gestellte und erforderliche Unterlagen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Anweisungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage vollständig und rechtzeitig für das Personal bereitgestellt werden.
  1. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die von PPU vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle einzuhalten und etwaige Betriebsstörungen unverzüglich anzuzeigen, soweit sie die Garantieansprüche oder die Sicherheit des Anlagenbetriebs betreffen.
  1. Jegliche Änderungen an der Anlage oder deren Betriebsweise, die über die ursprünglich vorgesehene Nutzung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung von PPU.
  1. Abwasseraufbereitungsprozesse sind in der Regel temperaturempfindlich und können durch extreme Temperaturen negativ beeinflusst werden. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sicherzustellen, dass die Luft- und Abwassertemperaturen innerhalb des spezifizierten Auslegungsbereichs liegen und bleiben, sodass weder der Abwasserbehandlungsprozess noch die in den Geräten verwendeten Materialien beeinträchtigt werden.
  1. Sollten die Temperaturen außerhalb des festgelegten Auslegungsbereichs liegen, erlischt jegliche Garantie/Gewährleistung sowohl für die Qualität des behandelten Abwassers als auch für die Ausrüstung. In einem solchen Fall haftet der Auftraggeber für sämtliche Kosten, die durch Reparaturen oder den Austausch der betroffenen Ausrüstung entstehen.
  1. Einige Vorgänge wie eine Nitrifikation können nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Luft- und Abwassertemperatur über einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen konstant über +12 Grad Celsius liegt.
  1. Die Qualität des Abwassers sowie der Abwasserbehandlungsprozess, wie im Angebot festgelegt, kann ausschließlich gewährleistet werden, wenn die im Angebot angegebenen Abwasserströme vom Auftraggeber in die von uns betriebene Kläranlage geliefert werden. Die Verantwortung für die Messung der Durchflüsse liegt beim Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet, die Durchflussdaten seiner Durchflussmesser auf Anfrage von PPU bereitzustellen. Sollte es Zweifel an den Abwasserströmen geben, behält sich PPU das Recht vor, einen eigenen Durchflussmesser zu installieren oder Kalibrierzertifikate sowie Rohdaten des Durchflussmessers des Auftraggebers zu überprüfen.
  1. Durchflüsse, die außerhalb des vorgesehenen Auslegungsbereichs liegen, führen zum Erlöschen der Garantie/Gewährleistung für die Qualität des Abwassers und können zudem Schäden an Teilen oder Geräten verursachen. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für alle mit einer hydraulischen Überlastung verbundenen Kosten, die Schäden an dem System verursachen. Die Garantie für die Qualität des Abwassers oder des Verfahrens hängt davon ab, dass die Abwasserparameter im Zufluss mit den vom Auftraggeber angegebenen Parametern übereinstimmen, wie sie im Angebot oder Vertrag festgelegt sind. Schwankungen der Schadstoffkonzentrationen oder -verhältnisse im eingeleiteten Abwasser über einen beliebigen Zeitraum führen zum Erlöschen der Garantie/Gewährleistung für die Qualität des Abwassers, bis das System wieder in den Normalbetrieb überführt wurde.
  1. Im Falle von Stromausfällen oder Bedienungsfehlern, die die Anlage oder Prozesstechnik betreffen, erlischt ebenfalls die Garantie/Gewährleistung für die Qualität des Abwassers.
  1. Es ist untersagt, Regenwasser oder Oberflächenwasser in das System einzuleiten, es sei denn, PPU hat dies ausdrücklich genehmigt.
  1. Alle Schadstoffe oder Abwasserparameter, wie beispielsweise der pH-Wert, die Temperatur oder das Vorhandensein biologischer Inhibitoren, die die Prozesstechnologie beeinflussen können, müssen uns bei Vertragsunterzeichnung mitgeteilt werden. Wird dies versäumt und die genannten Parameter führen zu einer Beeinträchtigung einer unserer Prozesstechnologien oder verursachen Probleme mit Geräten oder Materialien, erlischt jede Garantie/Gewährleistung für die Abwasserqualität. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für etwaige Schäden oder Folgeschäden.
  1. Gleiches gilt bei der Einleitung des Abwassers zu den nachgelagerten Kläranlagen. Hierbei muss ebenso durch den Auftraggeber sichergestellt sein, dass jegliche Abwässer mit den in der Kläranlage verwendeten Materialien und Technologien kompatibel sind.
    Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine für die Kläranlage schädlichen oder die Funktionsweise beeinträchtigenden Substanzen oder Materialien in das Abwasser eingeleitet werden.
  1. Die Bereitstellung von geeigneten Verbrauchsmaterialien wie Frischwasser, Chemikalien usw., welche für die Ausrüstung/den Prozess benötigt werden, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
    PPU behält sich das Recht vor, zu bestimmen, welche Verbrauchsmaterialien geeignet/ungeeignet sind. PPU kann für jede Bewertung dieser Verbrauchsmaterialien Kosten geltend machen.
  1. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Überläufen der Kläranlage verantwortlich. Des Weiteren trägt er die Verantwortung für die Verwaltung und ordnungsgemäße Entsorgung von Schaum, der aus dem System entsteht.
  1. Der Auftraggeber ist für die Verwaltung der Abluft aus dem System sowie für die Kontrolle und Minimierung damit verbundener Gerüche verantwortlich.

VII. Datenschutz

  1. Zum Zwecke der Bearbeitung und Abwicklung der Bestellung werden von PPU personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERs (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, sowie im Falle der Bestellung relevante Auftragsdaten wie Bestell- und Lieferanschrift) gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Durch die Aufgabe einer Bestellung erklärt der AUFTRAGGEBER seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch PPU ausschließlich zum Zweck der Ausführung der Bestellung. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und den Rechten des AUFTRAGGEBERs sind in der Datenschutzerklärung von PPU enthalten.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des AUFTRAGGEBERs erfolgt auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Erfüllung des Vertrages) und/oder Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (gesetzliche Verpflichtung), soweit diese für die Abwicklung der Bestellung und des Vertrages erforderlich ist. Sofern erforderlich, erfolgt die Datenverarbeitung auch auf Grundlage einer freiwilligen Einwilligung des AUFTRAGGEBERs gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
  1. PPU behält sich vor, die Datenschutzerklärung jederzeit zu ändern. Über wesentliche Änderungen wird der AUFTRAGGEBER rechtzeitig informiert. Die aktuelle Version der Datenschutzerklärung ist jederzeit auf der Website von PPU abrufbar.
  1. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des AUFTRAGGEBERs an Dritte erfolgt durch PPU grundsätzlich nicht, es sei denn, eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht oder der AUFTRAGGEBER hat ausdrücklich seine Einwilligung zur Weitergabe erteilt. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind Personen oder Unternehmen, die nicht unmittelbar am Vertragsverhältnis zwischen PPU und dem AUFTRAGGEBER beteiligt sind. Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung und der Zahlung genutzt und nur zu diesem Zweck an in die Abwicklung des Vertrages eingebundene Partner (z.B. Zahlungsdienstleister, Lieferunternehmen) weitergegeben.
  1. Bei Service- und Wartungsverträgen willigt der AUFTRAGGEBER zusätzlich ein, dass PPU personenbezogene Daten, die durch die im Anwesen des AUFTRAGGEBERS installierte, Kläranlagensteuerung erfasst werden, verarbeitet und im Rahmen der Funktionsweise der Anlage nutzt. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die Mieter oder Pächter des von ihm vermieteten oder verpachteten Objekts vor Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages ordnungsgemäß darüber zu informieren, dass die Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch PPU erteilt wurde. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass die Mieter oder Pächter der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen, soweit dies erforderlich ist. Die detaillierten Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung sind der Datenschutzerklärung von PPU zu entnehmen.
  1. Die personenbezogenen Daten des AUFTRAGGEBERs werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung des Vertrages, gesetzliche Aufbewahrungsfristen oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten gelöscht, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen einer Löschung entgegen.
  1. Der AUFTRAGGEBER hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, diese zu berichtigen, zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken. Der AUFTRAGGEBER kann zudem der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen und hat das Recht auf Datenübertragbarkeit. Für die Ausübung dieser Rechte kann der AUFTRAGGEBER die in Ziffer I.4 genannten Kontaktmöglichkeiten nutzen.
  1. PPU trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten des AUFTRAGGEBERs zu gewährleisten und sie vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
  1. Sofern personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERs an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermittelt werden, erfolgt dies nur, wenn angemessene Datenschutzgarantien vorhanden sind, wie z.B. der Abschluss von Standardvertragsklauseln gemäß der DSGVO.
  1. Für Fragen zum Datenschutz kann der AUFTRAGGEBER den Datenschutzbeauftragten von PPU unter der folgenden E-Mail-Adresse erreichen: [email protected].

VIII. Urheberrechtsschutz

  1. Der AUFTRAGGEBER stellt PPU von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unzulässigen Nutzung der von PPU zur Verfügung gestellten urheberrechtlich geschützten Inhalte durch den AUFTRAGGEBER geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die durch die Weiterverwendung oder Vervielfältigung der Inhalte ohne die erforderliche Zustimmung entstehen.
  1. PPU versichert, dass sämtliche gelieferten Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind, entweder im Besitz der entsprechenden Rechte oder lizenziert sind. Sollte es zu Urheberrechtsansprüchen Dritter kommen, verpflichtet sich PPU, diese auf eigene Kosten abzuwehren und den AUFTRAGGEBER von allen daraus resultierenden Ansprüchen freizustellen.
    Die von PPU gestalteten Inhalte, Logos und Bilder unterliegen dem Urheberrechtschutz. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung oder sonstige Veröffentlichung bedarf der in Textform verfassten Zustimmung von PPU. Bei unberechtigter Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstiger Veröffentlichung der Inhalte, Logos oder Bilder ist der AUFTRAGGEBER PPU zum Schadensersatz verpflichtet.
  1. PPU behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen, die sowohl körperlicher als auch unkörperlicher Art sind (einschließlich elektronischer Formate), alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PPU weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben, verändert oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen sie nicht für andere Zwecke als die vertraglich vereinbarten verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AUFTRAGGEBER ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation ausschließlich auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder auf anderen als den dafür vorgesehenen Geräten ist unzulässig. Der AUFTRAGGEBER darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln, soweit dies nicht ausdrücklich in der Lizenzvereinbarung untersagt ist. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, sämtliche Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen und ohne vorherige, in Textform verfasste Zustimmung von PPU nicht zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation, einschließlich sämtlicher Kopien, verbleiben im Eigentum von PPU bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.
  1. Soweit der Lieferumfang Drittinhalte, wie z.B. Software von Drittherstellern oder urheberrechtlich geschützte Designs, umfasst, erklärt PPU, dass alle erforderlichen Lizenzen für diese Drittinhalte eingeholt wurden. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, diese Inhalte nur gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers zu nutzen.
    Die Lizenz zur Nutzung der Software wird für die Dauer des Vertrages gewährt. Eine Verlängerung der Lizenz bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Nach Beendigung des Vertrages endet die Lizenz automatisch, und der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Software zu deaktivieren und alle Kopien zu vernichten oder zurückzugeben.
  1. Nach Beendigung des Vertrages ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, alle von PPU erhaltenen urheberrechtlich geschützten Materialien (z.B. Software, Dokumentationen, Muster) unverzüglich an PPU zurückzugeben oder auf Verlangen zu vernichten.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. PPU behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller gegen den AUFTRAGGEBER bestehenden Ansprüche, einschließlich sämtlicher Forderungen auslaufenden Geschäftsbeziehungen, vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für einzelne Waren bereits bezahlt wurde. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Verlust) zu versichern. Sollte der AUFTRAGGEBER mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten oder sich anderweitig vertragswidrig verhalten, ist PPU berechtigt, die Ware ohne vorherige Fristsetzung zurückzufordern.
  1. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur unter der Bedingung, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung an PPU abtritt. Die Abtretung erfolgt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Preises der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
  1. Im Falle einer Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den AUFTRAGGEBER wird PPU-Miteigentümer des neuen Produkts im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verwendeten Gegenstände. Der AUFTRAGGEBER handelt in diesem Fall im Namen und im Auftrag von PPU, wobei das Eigentum an den verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Waren weiterhin PPU zusteht.
  1. Der AUFTRAGGEBER tritt an PPU für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher PPU gegen den AUFTRAGGEBER zustehender Forderungen alle aus dem Weiterkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab. Die PPU nimmt diese Abtretung bereits zur Zeit des Vertragsschlusses an.
  1. Der AUFTRAGGEBER ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft oder vermietet, die nicht im Eigentum von PPU stehen, so gilt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des für die Ware zwischen PPU und dem AUFTRAGGEBER vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, auf Verlangen von PPU dem Kunden die Abtretung der Forderung bekannt zu geben und PPU alle erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung, wie z.B. Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung sowie etwaiger Sicherungsmaßnahmen trägt der AUFTRAGGEBER. Falls die Vorbehaltsware mit einem nicht im Eigentum von PPU stehenden Gegenstand verarbeitet wird, erwirbt PPU im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert des verarbeiteten Gegenstandes zur Zeit der Verarbeitung Miteigentum an der neuen Sache. Dasselbe gilt im Fall der Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen. Zur Sicherung der Forderungen aus diesem Vertrag tritt der AUFTRAGGEBER auch solche Forderungen ab, die ihm aufgrund der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
  1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, PPU unverzüglich über Pfändungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Ansprüche zu informieren und Dritte auf das Eigentum von PPU hinzuweisen. Der AUFTRAGGEBER hat PPU auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen, die erforderlich sind, um PPU bei der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber Dritten, insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, zu unterstützen. Sollte ein Dritter nicht in der Lage sein, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der AUFTRAGGEBER für den entstandenen Ausfall.
  1. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen, PPU nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so steht PPU-Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der AUFTRAGGEBER hat das Eigentum von PPU unentgeltlich unter Ausschluss des § 690 BGB zu verwahren. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, hat er bei der Verwahrung in diesem Fall für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache sowie des Rechtsverlustes bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück, dergestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, tritt der AUFTRAGGEBER PPU seinen Anspruch in Höhe des PPU zustehenden Anteils zur Sicherung der Forderung ab. In diesem Fall ist der Übergang der Forderung für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart, ohne dass es einer zusätzlichen Abtretungserklärung Bedarf.
  1. Erfüllt der AUFTRAGGEBER seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist er auf Verlangen von PPU zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme sowie der Verwertung des Kaufgegenstandes entstehen, trägt in diesem Fall der AUFTRAGGEBER. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, verpflichtet er sich, auf die Ausübung seines Besitzrechtes an der Ware zu verzichten und PPU den ungehinderten Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren sowie deren Abholung zu ermöglichen.
  1. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche von PPU gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so ist PPU auf Verlangen des AUFTRAGGEBERs verpflichtet, die übersteigenden Sicherheiten, die ihr zustehen, nach Wahl des AUFTRAGGEBERs freizugeben.
  1. PPU behält sich sämtliche Rechte an den technischen Unterlagen vor, die dem AUFTRAGGEBER übergeben wurden. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die Unterlagen nach Beendigung des Vertrages auf Verlangen von PPU zurückzugeben oder auf Wunsch zu vernichten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PPU dürfen diese Unterlagen weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Der Besitz dieser Unterlagen berechtigt den AUFTRAGGEBER nicht zum Nachbau von Maschinen.

X. Servicekosten außerhalb geschlossener Wartungsverträge

  1. Zusätzliche Supportleistungen und Kosten:
  • Technischer Fernsupport während der Arbeitswoche

    Für technischen Support per Telefon, Nachricht, E-Mail oder Videoanruf, der an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 16:00 Uhr erbracht wird, wird ein Stundensatz von 125 Euro berechnet (mindestens 1 Stunde).

  • Technischer Remote-Support außerhalb der regulären Arbeitszeiten

    Für technischen Support per Telefon, Nachricht, E-Mail oder Videoanruf, der außerhalb der regulären Arbeitszeiten (Werktage von 08:00 bis 16:00 Uhr) sowie an Wochenenden und Feiertagen angefordert wird, wird ein Stundensatz von 200 Euro berechnet (mindestens 1 Stunde).

  • Vor-Ort-Besuche

    Für Vor-Ort-Besuche wird eine Tagespauschale von 1.250 Euro berechnet, zuzüglich der anfallenden Reise- und Übernachtungskosten.

  1. Die PPU Umwelttechnik GmbH wird sich bemühen, Supportleistungen so schnell wie möglich zu erbringen. Eine Garantie für die Verfügbarkeit von Support-Personal kann jedoch nicht übernommen werden.
  2. Nach der Lieferung des Systems an den vereinbarten Standort übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des Systems.Nach der Installation der Anlage übernimmt der Auftraggeber die volle Betreiberverantwortung für die Anlage. Die PPU Umwelttechnik GmbH tritt weder als Betreiber noch als Wartungsunternehmen der Anlage auf, sofern nicht ausdrücklich ein gesonderter schriftlicher Servicevertrag zwischen dem Auftraggeber und der PPU Umwelttechnik GmbH abgeschlossen wurde.
  1. Ein gesonderter Servicevertrag für die Wartung, Instandhaltung und den Betrieb der Anlage ist separat zu vereinbaren und wird zusätzlich vergütet. Ohne einen solchen Servicevertrag obliegt die Wartung, Instandhaltung und der Betrieb der Anlage dem Auftraggeber. Hierzu zählen auch alle Maßnahmen, die zur Erreichung der vereinbarten Vorgabewerte erforderlich sind. Die Verantwortung hierfür liegt vollständig beim Auftraggeber. Die Verpflichtung der PPU beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Installation der Anlage gemäß den vertraglichen Vereinbarungen sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Installation.

XI. Erfüllung von Abwassernormen

  1. Sofern Probenentnahmen und Analysen erforderlich sind, trägt der Auftraggeber die anfallenden Kosten.
  2. Die Probenahme des zulaufenden Abwassers erfolgt an einer vereinbarten Probenahmestelle direkt am Zulauf der Kläranlage.
  3. Die erste Probe ist innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Systems zu entnehmen, zeitgleich mit der Analyse des aufbereiteten Abwassers am Ausgang der Kläranlage.
  4. Die Probenahme des aufbereiteten Abwassers hat an der zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Probenahmestelle zu erfolgen. Diese befindet sich direkt am Ausgang der Kläranlage.
  5. Eine Probe ist innerhalb der festgelegten Frist, die in Wochen oder Tagen nach dem Startdatum des Systems bemessen wird, zu entnehmen.
  6. Die Probenahme wird unter Einhaltung der vereinbarten Methode durchgeführt und dokumentiert. Die Dokumentation umfasst Angaben zu Position, Datum, Uhrzeit sowie unterstützende Video- und Bildaufnahmen.
  7. Die entnommenen Proben werden von einem unabhängigen, akkreditierten Drittlabor analysiert. Die Ergebnisse dieser Analyse bilden die Grundlage für die Beurteilung der Abwasserqualität.
  8. Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Abwassernormen gilt als erfüllt und das System als korrekt ausgelegt, wenn eine durch eine unabhängige, fachlich qualifizierte Stelle entnommene Probe den im Vertrag festgelegten Abwassernormen entspricht.
  9. Sofern nicht durch den Auftraggeber nachweislich das Gegenteil bewiesen wird, obliegt die Verantwortung für alle nachträglich festgestellten Verstöße gegen die Abwassernormen dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere, wenn die Verstöße:

    a) Auf die Qualität oder Zusammensetzung des Abwassers am Einlass zurückzuführen sind, oder

    b) Durch betriebliche Probleme, die nicht im Verantwortungsbereich der PPU liegen, verursacht wurden.

  1. Optimierungsdienstleistungen durch PPU werden nur erbracht, wenn:
    • Nachgewiesen ist, dass das Zulaufabwasser den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, und
    • Der Auftraggeber alle weiteren Verpflichtungen bezüglich Installation, Betrieb, Wartung sowie Abwasserversorgung erfüllt hat.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der PPU unverzüglich über Änderungen in der Abwasserzusammensetzung oder betriebliche Abläufe zu informieren, die die Einhaltung der Abwassernormen beeinträchtigen könnten.
  3. Sofern der Auftraggeber diese Verpflichtungen verletzt oder keine ausreichenden Nachweise für das Gegenteil vorlegt, haftet PPU nicht für eventuelle Verstöße gegen Abwassernormen.
  4. Sollte die erste entnommene Probe die vereinbarten Ausgabespezifikationen nicht erfüllen, sind weitere Proben zu entnehmen, bis eine Probe die Ausgabespezifikationen erfüllt. Während dieses Zeitraums bleibt der Auftraggeber verantwortlicher Betreiber des Systems. PPU ist in diesem Fall lediglich für die technische Unterstützung zuständig und unterstützt den Auftraggeber/Betreiber bei der Optimierung und Modifikation des Systems, um sicherzustellen, dass die Abwasserziele erreicht werden.
  5. Jede Probe am Zulauf der Abwasserreinigungsanlage ist entsprechend mit einer Probe am Ablauf zu ergänzen und gemeinsam zu analysieren.
  6. Bei einer Probenentnahme ist endsprechend die PPU in Kenntnis zu setzen über das Datum und den zeitlichen Rahmen. Diese hat Anspruch, bei der Entnahme zugegen sein.

XII. Externe Faktoren und Notdienste

  1. Sollte ein externes Ereignis oder ein Umstand, der außerhalb der Verantwortung der PPU liegt zu einer Störung im Abwasserbehandlungsprozess führen, bietet die PPU an, durch einen Techniker vor Ort die Störung zu beheben. Die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und umfassen:
  • einen Tagessatz von 1.250 Euro
  • Reisekosten gemäß den aktuellen Sätzen der PPU Umwelttechnik GmbH,
  • sowie Kosten für erforderliche Ersatzteile und Ausrüstungen. Die Abrechnung erfolgt nach vorheriger Information und Zustimmung des Auftraggebers.
  1. Die PPU verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über die Notwendigkeit eines Einsatzes zu informieren. Vor Ort wird der Techniker alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Funktionsfähigkeit des Systems so schnell wie möglich wiederherzustellen. Voraussetzung ist die technische Machbarkeit.
  2. Sollte der Auftraggeber einen Einsatz verzögern oder behindern, ist die PPU nicht verpflichtet, kurzfristige Termine zu vereinbaren oder unmittelbar vor Ort tätig zu werden. Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, können zusätzliche Kosten verursachen.

XIII. Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, ist PPU verpflichtet, den AUFTRAGGEBER auf folgendes hinzuweisen:

Der AUFTRAGGEBER ist zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Er kann Altbatterien, die der Verkäufer als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, unentgeltlich am Versandlager (Versandadresse) des Verkäufers zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung: Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf. Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.

XIV.        Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ist der AUFTRAGGEBER Verbraucher, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Spätestens nach Vertragsschluss wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Form mitgeteilt, dass ihm das Widerrufsrecht nicht zusteht oder dieses vorzeitig erlöschen kann, wenn dies gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zutrifft.
  1. Entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB wird der Verbraucher darüber informiert, dass er im Falle eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird (§ 357 Abs. 8 BGB).
  1. Entsprechend Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB informieren wir den Verbraucher darüber, dass ein Widerrufsrecht nicht für die in § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 11 BGB genannten Verträge besteht. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung in diesen Fällen nicht widerrufen.

    Insbesondere besteht kein Widerrufsrecht für die folgenden Verträge:

  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und bei deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
  • Verträge, bei denen der Verbraucher ausdrücklich aufgefordert hat, dass der Anbieter (PPU) ihn aufsucht, um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

    Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Dienstleistungen, die beim Besuch des Anbieters erbracht werden und die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, sowie für Waren, die im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen geliefert werden.

  1. Widerrufsrecht und Erlöschen des Widerrufsrechts:

    a) Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB

    Der AUFTRAGGEBER wird gemäß Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB darüber informiert, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen, die in § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 BGB genannt sind, vorzeitig erlöschen kann. Dies betrifft insbesondere die folgenden Vertragstypen:

    • Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt, wurde
    • Verträge zur Lieferung von Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
    • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, wenn diese in einer versiegelten Packung geliefert wurden und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
    • Verträge über die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, die in einem marktüblichen Gebinde geliefert wurden, soweit der Käufer das Versiegelungselement entfernt hat.

b) Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung

Entsprechend Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB wird der AUFTRAGGEBER darüber informiert, dass sein Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB vorzeitig erlöschen kann, wenn PPU die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Dies setzt voraus, dass PPU mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der AUFTRAGGEBER seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat und gleichzeitig bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch PPU verliert.

c) Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

Entsprechend Art. 246a § 2 EGBGB wird der Verbraucher darüber informiert, dass bei einem Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde, das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die beiderseitigen Leistungen werden sofort erfüllt
    • Die vom Verbraucher zu leistende Vergütung beträgt nicht mehr als 200 Euro.
    • Der Verbraucher hat ausdrücklich die Dienste des Unternehmers angefordert.

XV. Schlussbestimmungen

  1. PPU ist berechtigt, Dritte oder Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des gesamten Leistungsspektrums zu beauftragen, ohne dass es einer Zustimmung des AUFTRAGGEBERs bedarf.
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Geschäftssitz von PPU.
  1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, so wird für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Bayreuth vereinbart. PPU bleibt jedoch das Recht vorbehalten, auch an einem anderen für den AUFTRAGGEBER zuständigen Gericht Klage zu erheben.
  1. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Lücken in dieser Regelung.

Ergänzung zu den allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der PPU Umwelttechnik Umwelttechnik GmbH für Miet- und Leasingverträge

 

I. Geltungsbereich
 
STAND 01.10.2025
 
1. Diese Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt zusätzlich und speziell für alle Miet- und Leasingverträge sowie die damit verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der PPU Umwelttechnik GmbH GmbH (nachfolgend „PPU Umwelttechnik GmbH“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden. Diese ergänzenden Bedingungen haben Vorrang vor den allgemeinen AGB, sofern sie inhaltlich voneinander abweichen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der PPU Umwelttechnik GmbH GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Individuelle Vereinbarungen, Nebenabreden oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB, sofern sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
3. Der Auftraggeber ist ohne die ausdrückliche Zustimmung von PPU Umwelttechnik GmbH in Textform nicht berechtigt, die gemieteten Geräte ganz oder teilweise an Dritte zu veräußern, weiterzugeben, sie unterzuvermieten oder Dritten anderweitige Rechte an den gemieteten Geräten zu gewähren.
4. Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich der Rechte an den gemieteten Geräten, ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von PPU Umwelttechnik GmbH zulässig. 
Eine stillschweigende oder konkludente Zustimmung wird nicht anerkannt.
5. Diese AGB gelten sowohl für Miet-, als auch für Leasingverträge, unabhängig davon ob im Text dieser AGB nur von Miete- und/oder nur von Leasing die Rede ist.
6. Kontaktdaten der PPU Umwelttechnik GmbH:
PPU Umwelttechnik GmbH HypoVereinsbank Bayreuth
Carl Kolb Strasse 6 IBAN: DE 8877 3200 7200 2542 4794
95448 Bayreuth BIC: HYVEDEMM412
 
Registergericht: Bayreuth
Tel.: +49(0)921-1511 020 0
Fax::+49(0)921-1511 020 19
HRB-Nr.: 4726 [email protected]
USt-ldNr.:DE259224458 www. clearfox.com
 
II. Vertragsgegenstand
 
 
1. Der Vertrag umfasst die Überlassung einer Abwasseraufbereitungsanlage zur Nutzung durch den Auftraggeber für einen im Vertrag definierten Zeitraum. Die PPU Umwelttechnik GmbH bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentümer des Mietgegenstands. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers erstreckt sich ausschließlich auf die im Vertrag bezeichnete Abwasseraufbereitungsanlage und ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt.
2. Abweichend von § 545 BGB verlängert sich die Miet-/Leasingdauer nicht automatisch, wenn das gemietete Gerät nicht rechtzeitig vollständig an PPU Umwelttechnik GmbH geliefert oder nicht rechtzeitig abgeholt werden kann. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen verpflichtet, die vereinbarte Miete bis zur tatsächlichen Beendigung des Vertrages als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von PPU Umwelttechnik GmbH, beispielsweise aufgrund von Verzögerungen, bleiben hiervon unberührt. 
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Miet-/Leasinggeräte nach Vertragsende im ursprünglichen Zustand, gereinigt, betriebsbereit sowie einschließlich aller Unterlagen und Zubehörteile an PPU Umwelttechnik GmbH zu übergeben. Schäden oder Mängel am Leasinggegenstand sind unverzüglich und schriftlich an PPU Umwelttechnik GmbH zu melden. Sollten zusätzliche Reinigungs- oder Reparaturarbeiten erforderlich sein, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. PPU Umwelttechnik GmbH behält sich das Recht vor, zurückgegebene Mietgeräte etwaige Schäden oder Mängel zu überprüfen. Etwaige festgestellte Schäden oder Mängel werden dokumentiert und dem Auftraggeber angezeigt. Die Kosten für notwendige Reparaturen oder den Ersatz von beschädigten oder verlorenen Teilen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
5. Wird die gemietete Ausrüstung vorzeitig zurückgegeben, bleibt der Auftraggeber dennoch verpflichtet, die Miete bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Mietgegenstand nicht mehr genutzt wird.
 
III. Schadensmeldungen und Haftung
 
1. Schäden, Diebstahl oder Verlust der gemieteten Geräte sind PPU Umwelttechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Im Falle eines Diebstahls ist eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für Schäden, Diebstahl oder Verlust der Mietgegenstände abzuschließen und auf Verlangen PPU Umwelttechnik GmbH eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen.
3. Miet- oder Leasinggeräten können bereits genutzte und keine Neugeräte sein. Normale Abnutzung oder Verschleiß, der durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstanden ist, gilt nicht als Mangel.
4. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Auftraggeber diesen unverzüglich schriftlich oder, bei drohender Verschlechterung der Situation oder weiteren Schäden, auch mündlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, haftet er gegenüber PPU Umwelttechnik GmbH für den daraus entstehenden Schaden. War PPU Umwelttechnik GmbH aufgrund der unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, eine Mietminderung zu verlangen, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu fordern oder den Mietvertrag zu kündigen. 
5. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige und entsteht dadurch ein weiterer Schaden oder eine Verschlechterung der Mietgegenstände, haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die aus der verspäteten Anzeige resultieren.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schäden an den gemieteten Geräten bei der Rückgabe vollständig anzuzeigen. Nach der Rückgabe wierden die gemieteten Gegenstände von PPU Umwelttechnik GmbH geprüft, wobei Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, mangelnde Pflege oder unzureichende Verpackung verursacht wurden, zu Lasten des Auftraggebers gehen.
7. Die Annahme durch einen Spediteur oder oder einen sonstigen Dritten stellt keine Prüfung im Sinne dieser Regelung dar. Möchte der Auftraggeber an der Inspektion der Geräte teilnehmen, so hat er dies bei Vertragschluss anzumelden, damit ein Termin zur Prüfung (innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe) festgelegt werden kann. 
Das Ergebnis der Inspektion wird von PPU Umwelttechnik GmbH dokumentiert und es werden gegebenenfalls Fotos angefertigt. Insbesondere auch Kosten aufgrund unzureichender Verpackung oder mangelnder Reinigung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Wird bei der Inspektion ein Schaden an den Geräten festgestellt, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. In der Schadensmeldung wird PPU Umwelttechnik GmbH einen Zeitraum benennen, in dem der Auftraggeber die beschädigte Mietsache prüfen kann.
9. Nach Ablauf dieser Frist behält sich PPU Umwelttechnik GmbH das Recht vor, die Mietgegenstände auf Kosten des Auftraggebers reparieren zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall mit den entsprechenden Kosten belastet. 
10. Der Auftraggeber hat PPU Umwelttechnik GmbH-Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Mangel durch Nachbesserung oder durch Bereitstellung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen. 
11. Alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers resultieren oder um Fälle, in denen PPU Umwelttechnik GmbH, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12. Jegliche Beschädigung von Materialien oder Geräten, die durch Abwasser verursacht wird, das nicht den in der Vereinbarung spezifizierten Anforderungen entspricht (z.B. chemische Zusammensetzung, Temperatur oder Druck), führt zum Erlöschen von Ansprüchen des Auftraggebers. In diesem Fall trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten für Reparatur oder Austausch der betroffenen Geräte. Er hat in diesem Miet- oder Leasinggebühren weiterzuzahlen, auch wenn das System nicht genutzt werden kann.
13. PPU Umwelttechnik GmbH haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Verluste, die den Auftraggeber(n) während eines Ausfalls des Abwassersystems entstehen, es sei denn, der Ausfall wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PPU Umwelttechnik GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung und Wartung der Ausrüstung liegt beim Auftraggeber.
14. Der Auftragggeber ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass jederzeit ein reibungsloser Betrieb gewährleistet ist, auch in Fällen, in denen das Abwassersystem nicht wie geplant funktioniert. Dies umfasst die Bereitstellung von Redundanzsystemen, Notfallplänen und Schulungen für das Personal. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.
15. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch den Betrieb des Abwassersystems außerhalb des vereinbarten Betriebsbereichs entstehen. PPU Umwelttechnik GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber alle mit der Behebung dieser Schäden verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
16. Die Haftung von PPU Umwelttechnik GmbH für Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Betrag der vereinbarten Miete für den betroffenen Mietzeitraum beschränkt.
17. PPU Umwelttechnik GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind. In solchen Fällen sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag anzupassen oder zu kündigen.
IV. Zahlung, Fälligkeiten, Verzug
 
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vereinbarten Miet- und Leasingkosten in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob das vereinbarte Abwasserziel erreicht wird. Das Abwasserziel bezeichnet die im Vertrag konkret vereinbarte Zielsetzung im Rahmen der Abwasserbehandlung, die durch PPU Umwelttechnik GmbH bereitgestellte Leistungen erreichen sollen.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn Prozessprobleme durch externe Faktoren verursacht werden, die außerhalb der Kontrolle von PPU Umwelttechnik GmbH liegen. Hierzu zählen, aber nicht ausschließlich, unvorhersehbare, externe Einflüsse wie Naturkatastrophen, behördliche Vorschriften, Arbeitskämpfe, oder andere Ereignisse, die eine ordnungsgemäße Ausführung des vereinbarten Auftrags verhindern oder beeinträchtigen. 
In solchen Fällen bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bzw. der Leasingkosten bestehen, ohne dass eine Minderung oder Rückforderung des Betrages geltend gemacht werden kann.
3. Leistet der Auftraggeber eine Zahlung nicht fristgerecht, wird PPU Umwelttechnik GmbH dem Auftraggeber eine Nachfrist von 7 Tagen setzen. Erfolgt die Zahlung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist PPU Umwelttechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
Desweitern behält sich die PPU Umwelttechnik GmbH in diesem Fall vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger, von PPU Umwelttechnik GmbH bestrittenen Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet ebenfalls auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei der Herausgabe der Mietgegenstände aufgrund behaupteter Gegenansprüche gegenüber PPU Umwelttechnik GmbH. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Miet- und Leasingprojekten beginnen die monatlich laufenden Kosten mit dem vereinbarten Liefertermin. Sollte der Auftraggeber die Lieferung stornieren, so bleiben die Leasingkosten unabhängig vom neuen Liefertermin weiterhin ab dem ursprünglich vereinbarten Datum fällig.  
6. Für die Stornierung von Lieferungen kann eine Stornogebühr anfallen. 
Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung:  
– Bei einer Stornierung bis 20 Arbeitstagen vor dem Liefertermin fällt keine Gebühr an. 
– Bei einer Stornierung zwischen 19 Arbeitstagen und 14 Arbeitstagen vor dem Liefertermin beträgt die Gebühr 15% des Lieferbetrags. 
 – Bei einer Stornierung weniger als 14 Tage vor dem Liefertermin beträgt die Gebühr bis zu 100 % des Lieferbetrags.
7. Die Geltendmachung eines höheren Schadens it möglich, sofern dem Auftraggeber ein höherer Schaden nachgewiesen wird. s
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vollen Miet- oder Leasingkosten zu zahlen, unabhängig davon, ob das System in Betrieb ist oder nicht. Diese Zahlungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn das System nicht in Betrieb genommen oder vorzeitig außer Betrieb gesetzt wird. 
V. Zusatzkosten
 
1. Nicht im Mietpreis enthalten sind Kosten für zusätzliche Leistungen wie Lieferung, Inbetriebnahme, Auf- und Abbau, Abholung, Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien, Verpackung, Reinigung, Anlageninspektionen oder andere im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende Dienstleistungen. Diese Kosten werden dem Auftraggeber vorab schriftlich mitgeteilt und separat in Rechnung gestellt.
2. Bußgelder, Strafzahlungen oder sonstige Kosten, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben entstehen und durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers verursacht werden, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt die PPU Umwelttechnik GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese durch ein Verhalten des Auftraggebers begründet sind.
3. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Leasingkosten, unabhängig davon, ob das System nach der Lieferung an den Standort betriebsbereit oder nicht betriebsbereit ist, es sei denn, die mangelnde Betriebsbereitschaft ist auf PPU Umwelttechnik GmbH zurückzuführen.
 
VI. Bilanzielle Erfassung und Abschreibung 
 
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Miet- oder Leasingvertrag in seiner Bilanz entsprechend den geltenden Bilanzierungsrichtlinien zu erfassen und die monatlichen Kosten des Vertrages im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften abzuschreiben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Vereinbarung ordnungsgemäß in seiner Bilanz auszuweisen und die Abschreibungen gemäß den geltenden Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften vorzunehmen. 
Die PPU Umwelttechnik GmbH übernimmt keine Haftung für etwaige steuerrechtliche oder bilanzielle Fehler des Kunden, die durch eine fehlerhafte oder unvollständige Bilanzierung entstehen.
2. Ändern sich nach Vertragsabschluss die Bilanzierungsvorschriften oder steuerrechtlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Bilanzierung oder Abschreibung des Miet- oder Leasinggegenstandes haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sich an die neuen Vorschriften anzupassen und die erforderlichen Anpassungen in seiner Bilanz vorzunehmen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen, die die ordnungsgemäße Bilanzierung und Abschreibung des Miet- oder Leasinggegenstandes betreffen, während der Vertragslaufzeit und für den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum aufzubewahren und auf Verlangen von PPU Umwelttechnik GmbH vorzulegen.
4. Der Auftraggeber stellt die PPU Umwelttechnik GmbH von sämtlichen Ansprüchen und Schäden frei, die aufgrund einer fehlerhaften Bilanzierung oder Abschreibung des Miet- oder Leasinggegenstandes entstehen, einschließlich etwaiger Steuernachforderungen oder Bußgelder, frei.
VII. Mitteilungspflicht bei Ansprüchen Dritter
 
1. Der Auftraggeber darf die gemieteten Geräte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PPU Umwelttechnik GmbH weder untervermieten noch an Dritte weitergeben. 
Verstöße gegen diese Bestimmung berechtigen die PPU Umwelttechnik GmbH, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
2. Sollte ein Dritter Rechte an den gemieteten Geräten geltend machen oder die gemieteten Geräte durch Pfändung, Beschlagnahme oder durch andere bestehende oder behauptete Ansprüche in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, PPU Umwelttechnik GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, in Textform darüber zu informieren.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis von der Inanspruchnahme durch Dritte erlangt. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden
3. Der Auftraggeber hat in diesem Fall den Dritten in Textform auf das Eigentum der PPU Umwelttechnik GmbH an den gemieteten Geräten hinzuweisen und eine Kopie dieser Mitteilung an PPU Umwelttechnik GmbH zu übermitteln.
Die Mitteilung an den Dritten hat mindestens folgenden Wortlaut zu enthalten:
„Die in Ihrem Besitz befindlichen Geräte stehen im Eigentum der PPU Umwelttechnik GmbH. Sie sind verpflichtet, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die dieses Eigentum gefährden könnten.
 
VIII. Verpflichtungen des Auftraggebers
 
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Übergabe auf Mängel zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Nicht fristgemäß angezeigte Mängel werden nicht berücksichtigt.
2. Mietgeräte dürfen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck und in Übereinstimmung mit der beiliegenden Bedienungsanleitung verwendet werden. Jegliche technische oder optische Veränderung der Geräte, einschließlich der Installation von zusätzlichem Zubehör oder Modifikationen, bedarf der schriftlichen Zustimmung von PPU Umwelttechnik GmbH. 
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geräte während der gesamten Mietdauer gegen Verlust, Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung in ausreichender Höhe zum Neuwert zu versichern, um die volle Schadenshöhe abzudecken. Dies gilt auch für Geräte mit speziellen Anforderungen wie Elektronikversicherungen oder Maschinenversicherungen. Hierzu wird er unter anderem geeignete Versicherungen, wie Maschinen- und Kaskoversicherungen sowie Elektronikversicherungen für IT-Systeme und EDV-Geräte oder Geräte mit überwiegend elektrischen Komponenten, abschließen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe für Schäden besteht, die durch den Gebrauch des Gerätes verursacht werden.
4. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Rechte aus bestehenden Versicherungsverträgen sowie alle Ansprüche gegenüber schädigenden Dritten und deren Versicherung an PPU Umwelttechnik GmbH ab, um diese Ansprüche im eigenen Namen geltend machen zu können. 
PPU Umwelttechnik GmbH nimmt diese Abtretung an. Die erhaltenen Entschädigungszahlungen werden durch PPU Umwelttechnik GmbH entweder auf die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers angerechnet oder direkt zur Verfügung gestellt, um die Wiederherstellung der beschädigten Geräte zu finanzieren.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die erforderliche Schadenregulierung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der Auftraggeber wird unverzüglich über die Forderung und den Stand der Schadensregulierung informieren.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gemietete Ausrüstung sorgfältig zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung der gemieteten Ausrüstung führen könnte. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, folgende Punkte zu beachten:
a) Die gemieteten Geräte ausschließlich bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Bedienungsanleitung sowie etwaiger Anweisungen von PPU Umwelttechnik GmbH zu verwenden.
b) Die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften jederzeit zu befolgen.
c) Das Mietobjekt mit den erforderlichen Betriebsmitteln wie den notwendigen Chemikalien, Wasser, Strom und Luft in ausreichendem Maße zu versorgen.
d) Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen an den gemieteten Geräten vorzunehmen, weder optischer noch technischer Art.
e) Geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, Überbeanspruchung, unbefugten Zugriff durch Dritte sowie gegen Diebstahl zu treffen.
7. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Personen, die die gemieteten Geräte in seinem Namen verwenden, über die erforderlichen Qualifikationen und Schulungen verfügen, um die Geräte ordnungsgemäß zu bedienen. Des Weiteren ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass diese Personen sämtliche erforderlichen Zertifikate, Befähigungsnachweise oder andere gesetzlich vorgeschriebene Nachweise besitzen, die für den Betrieb der gemieteten Geräte notwendig sein könnten.
8. Der Auftraggeber ist für den Zugang zum Standort sowie die Koordination der Lieferung verantwortlich. Verzögerungen oder Probleme mit der Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers
 
a) Standzeit pro Lieferwagen: 100 Euro pro Stunde bei Verzögerung der Entladung.
b) Lagergebühren in Höhe von 250 Euro pro Tag pro Contianer oder Anlagenkomponente.
c) Kran und Hebezeuge für die Entladung liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat einen Kran bereitzustellen, der mindestens 20 t Containergesamtgewicht heben kann, sofern erforderlich. 
 
IX. Montage, Inbetriebnahme und Demontage der gemieteten Geräte
 
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Aufstellungsort, an dem die Mitarbeiter der PPU Umwelttechnik GmbH tätig werden, im Falle eines Arbeitseinsatzes in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung steht. Ebenso ist durch den Auftraggeber sicherzustellen, dass der Arbeitsauftrag unmittelbar nach Eintreffen des Personals der PPU Umwelttechnik GmbH begonnen und zügig ausegführt werden kann.
2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist PPU Umwelttechnik GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die erforderlichen Handlungen im Namen und auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von PPU Umwelttechnik GmbH bleiben hiervon unberührt.
3. Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern der PPU Umwelttechnik GmbH einen abschließbaren Raum zur Verfügung, in dem diese ihre Ausrüstung sicher aufbewahren können. Die Versicherung gegen Feuer- und Wasserschäden obliegt dabei vollständig dem Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber ist für einen ungehinderten Zugang zur Baustelle verantwortlich und hat rechtzeitig vor Lieferung sämtliche erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen. Zudem hat der Auftraggeber alle baulichen Voraussetzungen für den Transport, die Montage und die Inbetriebnahme der Geräte, einschließlich etwaig benötigter Fundamente, sicherzustellen.
5. Soweit die Aufstellung, Inbetriebnahme und/oder Demontage der gemieteten Geräte Gegenstand des Vertrages ist, basieren die hierfür genannten Preise darauf, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. Sollten aufgrund der folgenden Umstände Mehrkosten entstehen, werden diese dem Auftraggeber zu den dann gültigen Sätzen der PPU Umwelttechnik GmbH in Rechnung gestellt, es sei denn, die PPU Umwelttechnik GmbH hat diese Umstände zu vertreten:
 
a) Überstunden
b) Unterbrechung der Aufstellung, die zusätzliche An- und Abreisen erfordert,
c) Verkettung von Anlagen, die nicht Teil des Lieferumfangs des Auftragnehmers sind,
d) Errichtung von Fundamenten und Arbeiten an dem Fundament,
e) Mangel an Luft- oder Stromversorgung,
f) Wartezeiten,
g) Verzögerungen oder fehlerhafte Arbeiten, die von der Baufirma oder dem Bauherrn auszuführen sind,
h) unvorbereiteter Montageplatz,
i) Verzögerungen beim Entladen von Komponenten, Maschinen oder Einrichtungsgegenständen der gemieteten Geräte am vereinbarten Aufstellungsort.
 
6. PPU Umwelttechnik GmbH ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen der Montage und Inbetriebnahme durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Die in diesen AGB enthaltetenen Regelungen gelten auch für den Subunternehmer.
7. Der Auftraggeber darf das Personal von PPU Umwelttechnik GmbH nicht für Tätigkeiten einsetzen, die nicht vertraglich vereinbart wurden, es sei denn, PPU Umwelttechnik GmbH hat dem zugestimmt.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Entsorgung von Materialien wie Bauteilen und Chemikalien zu sorgen, welche nach Abschluss des Arbeitsauftrags nicht mehr benötigt werden. Übernimmt PPU Umwelttechnik GmbH die Entsorgung, so können die entstehenden Kosten sowie eine angemessene Vergütung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 
9. Die notwendigen Leistungen des Auftraggebers werden in einem separaten Installationsplan festgelegt.
10. Der Auftraggeber ist für den Kauf und Austausch sämtlicher Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien, wie beispielsweise Luftfilter, pH-Sensorköpfe oder Chemikalien, verantwortlich. PPU Umwelttechnik GmbH stellt dem Auftraggeber die Originaldokumentation (OEM) sowie die Wartungshandbücher für alle relevanten Kernteile der gemieteten Geräte zur Verfügung. Es obliegt dem Auftraggeber, diese Handbücher sorgfältig zu lesen und sicherzustellen, dass alle Teile entsprechend den angegebenen Intervallen gewartet werden.
11. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Arbeiten auf der Baustelle unter sicheren Bedingungen erfolgen. Es liegt in seiner Verantwortung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitarbeiter der PPU Umwelttechnik GmbH vor Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken zu schützen. Der Auftraggeber garantiert zudem, dass die Mitarbeiter der PPU Umwelttechnik GmbH am Einsatzort über alle geltenden Sicherheitsvorschriften umfassend informiert werden.
12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PPU Umwelttechnik GmbH rechtzeitig auf alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten und des Betriebs sowie zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen relevant sind.
13. Der Auftraggeber hat besondere Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Personen und Sachen am Arbeitsort vor Schäden zu schützen. Dies umfasst auch die Verantwortung, den Arbeitsbereich in einem sicheren Zustand zu halten.
14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Unterstützung für die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsauftrags auf eigene Kosten zu leisten. Dies umfasst insbesondere:
 
a) Die Bereitstellung des erforderlichen geeigneten Hilfspersonals.
b) Die Bereitstellung von Wartungspersonal und Maschinenbedienern.
c) Die Durchführung aller erforderlichen Bauarbeiten, einschließlich Gerüstbauarbeiten, sowie die Beschaffung der dazu notwendigen Materialien.
d) Die Bereitstellung von Equipment und schweren Werkzeugen (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Verbrauchsmaterialien und Geräte (z. B. Gerüste, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterialien, Schmiermittel, Kraftstoffe, Zugseile und Gurte)
e) Die Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität, Heizung, Beleuchtung, Strom und Wasser, einschließlich der dazu notwendigen Anschlüsse.
f) Den Schutz des Montageplatzes sowie der Materialien vor schädlichen Einflüssen und die Reinigung des Montageplatzes.
 
16. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die notwendige Sicherheitsausrüstung, Sicherheitsdokumente und Methodenanweisungen zu erstellen, die für die Arbeit auf der Baustelle erforderlich sind, und diese im Auftrag von PPU Umwelttechnik GmbH zur Verfügung zu stellen.
17. Wird PPU Umwelttechnik GmbH vom Auftraggeber nicht 30 Tage vorher über Verspätungen/Stornierungen geplanter Arbeiten durch PPU Umwelttechnik GmbH informiert, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle PPU Umwelttechnik GmbH entstehenden Kosten [Flüge, Reise, Unterkunft, Personalkosten] zu tragen. Für alle neu geplanten Arbeiten fallen dann zusätzliche Kosten an.
 
X. Inspektionen und Prüfungen
 
1. PPU Umwelttechnik GmbH ist berechtigt, die gemieteten Geräte während der Mietdauer zu inspizieren oder durch Dritte prüfen zu lassen. Solche Termine werden rechtzeitig abgestimmt. 
2. Überprüfungen der Geräte durch PPU Umwelttechnik GmbH erfolgen in der Regel halbjährlich und verursachen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
XI. Garantiebedingungen
 
1. Bei Mietprojekten ist PPU Umwelttechnik GmbH für die Pflege eines Lagerbestands an Kernersatzteilen (z. B. Pumpen, Luftkompressoren) verantwortlich, die im System verwendet werden. Im Falle eines fehlerhaften Teils sendet PPU Umwelttechnik GmbH schnellstmöglich einen Ersatz an den Auftraggebern. Der unverzügliche Einbau des Ersatzteils liegt in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. Betreibers.
2. PPU Umwelttechnik GmbH übernimmt keine Haftung für Kosten, die durch Systemausfälle entstehen. Wenn ein ununterbrochener Betrieb des Systems erforderlich ist, liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, entsprechende Ersatzteile vorzuhalten. 
3. Jede Garantie für die Qualität oder den Prozess des Abwassers hängt davon ab, dass die im Angebot angegebenen Abwasserströme vom Kunden an unsere Kläranlage geliefert werden. Schwankungen der Schadstoffkonzentrationen oder -verhältnisse im eingeleiteten Abwasser über einen beliebigen Zeitraum führen zum Erlöschen unserer Qualitätsgarantie für das Abwasser.
XII. Dokumentation und Wartungspflichten
 
1. PPU Umwelttechnik GmbH stellt dem Auftraggeber die OEM-Dokumentation sowie Wartungshandbücher für alle Kernkomponenten der mechanischen und elektrischen Ausrüstung (M&E) zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Handbücher sorgfältig zu lesen und sicherzustellen, dass die Wartung der Teile in der erforderlichen Häufigkeit erfolgt.
2. Der Auftraggeber hat ein detailliertes Wartungslogbuch zu führen, das folgende Informationen enthalten muss: Wartungsaufzeichnungen, Fotos, Teilenummern usw. Dieses Logbuch ist in elektronischer Form bereitzuhalten.
3. Alle im Zusammenhang mit Schadensmeldungen erhobenen Daten, einschließlich Fotos und Berichte, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung verwendet und nach den geltenden Datenschutzgesetzen behandelt.
 
XIII. Kündigung und Vertragsverletzungen
 
1. PPU Umwelttechnik GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verstößt. In solchen Fällen ist PPU Umwelttechnik GmbH berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
2. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgeräte entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der Mietzeit.
3. Sollte der Auftraggeber im Rahmen eines Vorfalls ein Verschulden treffen, verpflichtet sich der Auftraggeber, der PPU Umwelttechnik GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Ansprüche können im Zusammenhang mit der Nutzung der gemieteten Geräte oder der damit verbundenen Leistungen stehen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die PPU Umwelttechnik GmbH bei Beitreibung der Ansprüche Dritter entstehen. Dies umfasst alle notwendigen Auslagen und Kosten, die für die Durchsetzung von Ansprüchen oder die Abwehr von Forderungen erforderlich sind.
5. Auf Verlangen der PPU Umwelttechnik GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die Rechtsverfolgungskosten zu leisten. Dieser Vorschuss ist innerhalb einer von der PPU Umwelttechnik GmbH bestimmten Frist zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Rechtsverfolgungskosten und wird dem Auftraggeber transparent mitgeteilt.
 
 
XIV. Sonstiges
 
1. Die Nutzung der Mietgeräte außerhalb Deutschlands bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PPU Umwelttechnik GmbH.
2. Sollten Dritte Rechte an den Mietgeräten geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, PPU Umwelttechnik GmbH unverzüglich zu informieren und die Rechte von PPU Umwelttechnik GmbH zu schützen.
3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
XV. Salvatorische Klausel
 
1. Der ausschließliche Gerichtsstand – auch für Klagen im UrAuftraggebern- und Wechselverfahren – ist für beide Parteien der Sitz von PPU Umwelttechnik GmbH. Für alle Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben und der Auftraggeber eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, kann PPU Umwelttechnik GmbH auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
2. Der zwischen PPU Umwelttechnik GmbH und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschlus des internationalen Kaufrechts.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

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