I. Geltungsbereich & Abwehrklausel
1. Vertragspartner der im Rahmen der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
geschlossenen Verträge sind die PPU Umwelttechnik GmbH (im Folgenden „PPU“) und der
AUFTRAGGEBER. Die Kontaktdaten der PPU findet der AUFTRAGGEBER unter I-4.
Für Vertragsabschlüsse zwischen dem AUFTRAGGEBER und PPU gelten ausschließlich diese AGB
in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung stehenden Fassung. Diese AGB werden
durch die Bestellung oder durch Versendung der Ware anerkannt.
2. Die von PPU angebotenen Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Angebote richten sich an
Unternehmer sowie Verbraucher. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
3. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individualvertraglich (projektbezogene Werks-und
Werkslieferverträge) schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, gelten ausschließlich diese
allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im vorliegenden STAND zum Zeitpunkt der
Bestellung. Davon abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBER werden ausdrücklich
zurückgewiesen. Solche Bedingungen verpflichten die PPU nur, falls diese von ihr ausdrücklich und
schriftlich in Textform anerkannt worden sind. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gelten die AGB
der PPU gleichfalls für künftige Geschäftsbedingungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
4. Kontaktdaten der PPU:
PPU Umwelttechnik GmbH
Carl Kolb Strasse 6
95448 Bayreuth
Registergericht:
HRB-Nr.: 4726
USt-IdNr.:DE259224458
Oberbank AG, München
IBAN: DE21 7012 0700 1521 1799 84
BIC: OBKLDEMX
HypoVereinsbank Bayreuth
IBAN: DE 8877 3200 7200 2542 4794
BIC: HYVEDEMM412
Bayreuth Tel.: +49(0)921-150 63 990
Fax::+49(0)921-150 63 999
dispo@ppu-umwelttechnik.de
www. clearfox.com
II. Vertragsschluss
1. Der Vertrag zwischen PPU und dem AUFTRAGGEBER kommt nur mit dem Erhalt der in Textform
verfassten Auftragsbestätigung oder Rechnung von PPU zustande.
2. Die von PPU angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gültiger Umsatzsteuer in der
jeweils gesetzlichen Höhe separat ausgewiesen. Mündliche Preis- und Leistungsangaben sowie
sonstige Erklärungen oder Zusicherungen durch Verkaufsangestellte, Handelsvertreter oder sonstige
Mitarbeiter von PPU sind für PPU nur dann verbindlich, wenn sie durch PPU in Textform bestätigt
worden sind.
3. Bei der Beauftragung individual anzufertigender Einzelware (Werkleistung) muss der Vertrag die
Beschreibung der Leistungen, der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) der Ware
enthalten. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, hat er neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges,
Auslösungen, zu tragen, sofern PPU für die Aufstellung oder Montage beauftragt wurde und nichts
anderes individualvertraglich vereinbart wurde.
4. Soll ein individueller Vertrag zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden, gilt der
Vertrag dann als geschlossen, sobald er von den Vertragsparteien wirksam unterschrieben worden
ist.
5. Leistungsangebote des PPU gelten als freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar. Der
Auftraggeber wird hierdurch lediglich aufgefordert durch seine Bestellung ein Angebot abzugeben.
6. Die zum Angebot von PPU gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben) und darin beschrieben Eigenschaften sind nur maßgeblich, falls in der
Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.
7. Mündlich oder fernmündlich erteilte Angaben über die Höhe der zu erwartenden Kosten stellen
keinen Kostenvoranschlag dar und sind für PPU grundsätzlich nicht verbindlich. Kostenvoranschläge
sind für PPU nur dann verbindlich, wenn sie in Textform erteilt und ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag wird für den AUFTRAGGEBER nur auf
ausdrücklichen Wunsch des AUFTRAGGEBERs erstellt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist
vom AUFTRAGGEBER zu vergüten, sofern die Vergütung zwischen PPU und dem AUFTRAGGEBER
vor Erstellung des Kostenvoranschlags gesondert in Textform vereinbart wurde. Ergibt sich bei der
Auftragsausführung, dass diese nicht ohne wesentliche Überschreitung des im Kostenvoranschlag
angegebenen Betrages ausführbar ist, wird PPU den AUFTRAGGEBER hierüber unterrichten, auf die
voraussichtlich entstehenden Kosten hinweisen und die Zustimmung des AUFTRAGGEBERs zur
weiteren Tätigkeit einholen. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gilt die Zustimmung als erteilt,
wenn er den erhöhten Kosten nicht innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Unterrichtung in
Textform widerspricht. Der AUFTRAGGEBER ist nicht zu unterrichten, wenn eine unwesentliche
Überschreitung des im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages entsteht. Eine unwesentliche
Überschreitung liegt in der Regel vor, wenn die tatsächlichen Kosten die Kosten im
Kostenvoranschlag um nicht 20 % überschreiten. Soweit der AUFTRAGGEBER der weiteren
Auftragsausführung widerspricht, ist PPU berechtigt, die bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs
entstandenen Kosten entsprechend dem Kostenvoranschlag abzurechnen.
8. Prospekte, Kataloge und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich;
Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
9. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist PPU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach
erteilter Auftragsbestätigung und vor Lieferung bzw. Abnahme außergewöhnliche Erhöhungen von
Rohstoff- bzw. Energiekosten um mindestens 20 % eintreten, die sich auf den Verkaufspreis
auswirken können. Die Kostenerhöhung wird sobald und soweit sie eingetreten ist dem
AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachgewiesen. Im Falle des Rücktritts ist PPU verpflichtet, dem
AUFTRAGGEBER bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
III. Lieferung, Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des AUFTRAGGEBERs an die vom AUFTRAGGEBER
angegebene Lieferadresse. Unverzügliche Entladung durch den AUFTRAGGEBER vorausgesetzt,
soweit dem AUFTRAGGEBER die Entladung obliegt. Der AUFTRAGGEBER hat Schäden und
zusätzliche Aufwendungen zu ersetzen, die durch nicht geeignete Anfuhr Wege bzw. verzögerte
Entladung entstehen.
2. Liefertermine werden grundsätzlich individuell vereinbart und bedürfen der in Textform verfassten
Bestätigung von PPU. Ein in der Auftragsbestätigung angegebener Liefertermin gibt nur einen circa
Liefertermin an, soweit nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart wird. Die Einhaltung des
Liefertermins setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie
sämtliche vom AUFTRAGGEBER beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten
termingemäß bei PPU eingegangen sind. Die Lieferung setzt voraus, dass der AUFTRAGGEBER
seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, insbesondere, dass Vorschusszahlungen termingemäß bei
PPU eingegangen sind. Durch fehlerhafte Adressdaten verursachte Zusatzkosten hat der
AUFTRAGGEBER zu tragen.
3. Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des AUFTRAGGEBERs verlängert sich
die Lieferfrist in angemessener Weise. Erfüllt der AUFTRAGGEBER eine ihm obliegende
Mitwirkungspflicht nicht oder teilweise nicht, so verlängert sich eine verbindlich zugesicherte Lieferzeit
angemessen, wenigstens jedoch um den Zeitraum, in dem der AUFTRAGGEBER seiner
Mitwirkungspflicht nicht genügt hat.
4. Ist PPU an der rechtzeitigen Lieferung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (wie z.B.
Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Transportsperren), die PPU weder verursacht
noch zu vertreten hat, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ist
der AUFTRAGGEBER Unternehmer, verlängert sich die Lieferzeit daneben auch, wenn PPU selbst
nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird, obwohl mit dem Vorlieferanten rechtzeitig und mit der im
kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde.
5. Lieferverzögerungen der in Ziffer III. 4. bezeichneten Art berechtigen PPU dazu, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten, wenn PPU den AUFTRAGGEBER unverzüglich über die
Lieferverzögerungen informiert hat. Im Falle des Rücktritts ist PPU verpflichtet, dem
AUFTRAGGEBER bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
6. PPU behält sich die Berechnung von Lagerkosten in Höhe von 25 €/m2 in Anspruch genommene
Lagerfläche pro angefangenen Monat des Lieferverzuges vor, wenn die Auslieferung ohne
Verschulden PPU verzögert wird. Dies gilt auch dann, wenn der AUFTRAGGEBER die Annahme
verweigert, seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder die Anlieferung aufgrund von PPU nicht zu
vertretenden Liefer-oder Zulieferhindernissen die Lieferung/Herstellung – ausgeführt durch die PPU
oder Beauftragten Dritten – nicht erfolgen kann.
7. PPU behält sich Teillieferungen vor, es sei denn, dass Teillieferungen für den AUFTRAGGEBER
unzumutbar sind. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Fälligkeit zu bezahlen.
Verzögerungen oder Fehler einzelner Teillieferungen berechtigen nicht zur Nichtabnahme der übrigen
Lieferungen.
8. Bei Werkleistungen ist der AUFTRAGGEBER zur unverzüglichen Abnahme der individuell
angefertigten Ware verpflichtet, sobald ihm deren Vollendung angezeigt worden ist bzw. eine
erfolgreiche Überprüfung der vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale stattgefunden hat. Über die
Abnahme ist ein von PPU und dem AUFTRAGGEBER zu unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.
Unerhebliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmalen und
Abnahmekriterien berechtigen den AUFTRAGGEBER nicht, die Abnahme zu verweigern. Der
Abnahme steht es gleich, wenn PPU dem AUFTRAGGEBER die Fertigstellung der Ware angezeigt
hat und dieser die Ware nicht innerhalb einer von PPU bestimmten angemessenen Frist abnimmt,
obwohl er dazu verpflichtet ist.
9. Bei Werkleistungen entstehende Wartezeiten, die nicht durch PPU verursacht wurden, werden zu
einem Stundensatz von:
– Softwaretechniker 105,00 €/Std.
– Ingenieur 90,00 €/ Std.
– Montagetechniker 75,00 €/ Std.
– Facharbeiter 45,00 €/ Std.
berechnet. Eventuelle separate Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem
Aufwand abgerechnet. Bei Werkleistungen entstehende Regiearbeiten sind, falls nicht ausdrücklich
vereinbart gem. den Sätzen wie in III-8 vergüten. Regiearbeiten werden vom AUFTRAGGEBER an die
PPU beauftragt Als Regiearbeiten gelten weiterhin bauseitig nicht erledigte Vorarbeiten des
AUFTRAGGEBERS, welche durch die PPU im Rahmen des Baues übernommen werden müssen, um
einen fristgemäßen Bauablauf zu gewährleisten. Unabhängig davon sind auch pauschale
Verrechnungssätze für Leistungen, die projektbezogen angeboten werden.
10. Verpackung, Versandweg und Versandart sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
pflichtgemäßen Ermessen von PPU überlassen. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist eine
Haftung von PPU für die Versandwahl bzw. termingerechtes Eintreffen der Ware grundsätzlich
ausgeschlossen.
IV. Versandkosten, Gefahrübergang
1.Der Versand der Ware erfolgt regelmäßig versichert. Die Versandkosten inkl. Versicherung sind vom
AUFTRAGGEBER zu zahlen. Dies gilt nicht für Ersatzlieferungen.
2. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, geht das Risiko im Hinblick auf die bestellte Ware auf den
AUFTRAGGEBER über, sobald PPU die Ware an das jeweilige Transportunternehmen bzw. bei
Selbstabholung an den AUFTRAGGEBER oder dessen Transportperson übergeben hat. PPU behält
sich vor, auf dem Transportweg verloren gegangene oder beschädigte Ware nach eigenem Ermessen
im jeweiligen Einzelfall zu ersetzen.
3. Bei vom AUFTRAGGEBER zu vertretener Verzögerung der Auslieferung geht die Gefahr einer
Verschlechterung oder des Untergangs der Ware mit der Anzeige der Lieferbereitschaft durch PPU
auf den AUFTRAGGEBER über. Die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten trägt der
AUFTRAGGEBER. Von PPU nicht verschuldete Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annahmebzw. Abnahmeverweigerung.
4. Bei Werkleistungen gehen alle Risiken und Gefahren spätestens im Zeitpunkt der Abnahme auf
den AUFTRAGGEBER über. Das Gleiche gilt, wenn der AUFTRAGGEBER die Ware nicht innerhalb
einer von PPU bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
V. Zahlung, Fälligkeit, Verzug
1. Die Rechnungen von PPU sind spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungserhalt auf
das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Skonti und sonstige Preisnachlässe bedürfen
einer vorherigen, in Textform verfassten Vereinbarung.
2. Schecks- und Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen, in Textform verfassten ausdrücklichen
Vereinbarung mit PPU und werden nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und
Einzugsspesen sowie Zinsen sind PPU unverzüglich zu vergüten. Gutschriften über Wechsel und
Schecks erfolgen erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in dessen Höhe.
3. Kommt der AUFTRAGGEBER mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, ist PPU
berechtigt – unbeschadet sonstiger Rechte von PPU – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe zu verlangen. Darüber hinaus ist PPU berechtigt dem AUFTRAGGEBER
angemessene Mahngebühren für jede einzelne Mahnung in Rechnung zu stellen. Befindet sich der
AUFTRAGGEBER bei vereinbarter Ratenzahlung mit der Bezahlung der Leistung wegen allgemeiner
Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach
Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten des
AUFTRAGGEBERs gegenüber PPU sofort fällig.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem AUFTRAGGEBER nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von PPU anerkannt sind oder in einem engen
synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des AUFTRAGGEBERs stehen.
VI. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung, Pflichten des AUFTRAGGEBERs
1. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, beträgt die Mängelhaftung von PPU grundsätzlich ein (1)
Jahr und erstreckt sich nur auf neu hergestellte Waren, insbesondere auf Material-, Verarbeitungs-,
Konstruktions- und Qualitätsfehler. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist für Gebrauchtware eine
Gewährleistung und Mängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen. Im Übrigen verjähren die
Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei Sachen für ein Bauwerk nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 438 Abs. 2, § 634a Abs. 1 BGB).
2. Ist der AUFTRAGGEBER Verbraucher, beträgt eine Gewährleistung und Mängelhaftung von PPU
bei Verkauf von gebrauchten Sachen ein (1) Jahr.
3. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Behandlung oder natürlicher Abnutzung durch den AUFTRAGGEBER beruhen. Werden
Waren preisreduziert unter ausdrücklichem Hinweis auf bestimmte Mängel verkauft, so sind insoweit
betreffende Mängelansprüche ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche aufgrund eines
Mangels, falls nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt oder
die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nur unerheblich ist. Ferner sind Mängel ausdrücklich dann
ausgeschlossen, falls durch den Auftraggeber oder einen Dritten unsachgemäße
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Hardware, Software oder an Anlagenteilen
vorgenommen worden sind.
4. PPU haftet bei Werkleistungen nicht für den zufälligen Untergang und die zufällige
Verschlechterung vom AUFTRAGGEBER gelieferter Materialien. Das Gleiche gilt, wenn die
Werkleistung vor der Abnahme aus Gründen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, untergeht,
sich verschlechtert oder unausführbar geworden ist. In diesem Fall ist PPU berechtigt, einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie den Ersatz von Auslagen zu verlangen.
5. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gelten alle Lieferungen als ordnungsgemäß erbracht,
unbeschädigt und mangelfrei, sofern der AUFTRAGGEBER nicht im Zeitpunkt der Lieferung die
Schlecht- bzw. Falschlieferung oder die Mengenabweichung oder Mangelhaftigkeit unverzüglich
vermerkt und PPU unverzüglich, im jeweiligen Einzelfall und der Erkennbarkeit nach, grundsätzlich
spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung in Textform hiervon in Kenntnis setzt.
Falls der AUFTRAGGEBER es versäumen sollte, PPU dementsprechend zu informieren, gilt dies als
Genehmigung der Lieferung und Verzicht auf sämtliche diesbezüglichen Ansprüche. Bei einer solchen
Kontaktaufnahme mit PPU muss der AUFTRAGGEBER die genaue Abweichung der bestellten von
der gelieferten Ware hinsichtlich Anzahl oder Art oder die Mängel genau angeben. Sollte sich eine
Lieferung als unvollständig erweisen, so veranlasst PPU innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
Empfang der in Textform verfassten Benachrichtigung nach eigenem Ermessen entweder eine
Ersatzlieferung oder eine Gutschrift auf das AUFTRAGGEBER Konto.
6. Bei Werkleistungen stehen dem AUFTRAGGEBER Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nur
zu, wenn sie unmittelbar bei der Abnahme gerügt und im Abnahmeprotokoll vermerkt worden sind.
7. Liegt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein von PPU zu vertretener Mangel der Ware vor, so kann
der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der gelieferten Ware verlangen (Nacherfüllung).
Bei Werkleistungen ist PPU berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Ist der
AUFTRAGGEBER Unternehmer, beschränkt sich die Ersatzpflicht der erforderlichen Aufwendungen
zum Zwecke der Mängelbeseitigung der Höhe nach auf die Höhe des Preises für die mangelfreie
Ware.
8. Der AUFTRAGGEBER hat die Ware auf Verlangen von PPU zum Zwecke der Nacherfüllung
zurückzusenden und PPU in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der
Nacherfüllung zu geben. Verweigert der AUFTRAGGEBER diese, so ist PPU von der
Mängelbeseitigung befreit. PPU erlangt Eigentum an den ersetzten Teilen.
9. PPU kann die vom AUFTRAGGEBER gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AUFTRAGGEBER zurückgegriffen
werden könnte. Der Anspruch des AUFTRAGGEBERs beschränkt sich in diesem Fall auf die andere
Art der Nacherfüllung; auch diese kann PPU wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert
PPU zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der AUFTRAGGEBER die
mangelhafte Sache herauszugeben.
10. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem AUFTRAGGEBER nur zu, falls die zur
Aufrechnung oder Zurückbehaltung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder
unbestritten ist. Ausgenommen sind ebenfalls Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
Eine Gegenforderung, Aufrechnung und/oder eine Minderung, die sich aus einem anderen
Vertragsverhältnis ergibt wird grundsätzlich abgelehnt.
11. Ist PPU zur Nacherfüllung nicht in der Lage oder nicht bereit, oder wird die Nacherfüllung aus
Gründen, die PPU zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert oder schlägt in
sonstiger Weise fehl, ist der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei Rücktritt sind
der AUFTRAGGEBER und PPU dazu verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen, insbesondere zeitanteilige Wertminderungen,
herauszugeben.
12. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, verpflichtet er sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen im
Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Leistungserbringung durch PPU erforderlich sind.
Soweit der AUFTRAGGEBER in diesem Zusammenhang PPU geforderte Voraussetzungen
vorenthält, hat er PPU die hierdurch entstehenden Wartezeiten auf Verlangen gesondert zu vergüten.
Werden auf Veranlassung des AUFTRAGGEBERs, der Unternehmer ist, Produktionskapazitäten
vorgehalten und kommt es aus Gründen, die PPU nicht zu vertreten hat, nicht oder zu einer
verspäteten Auftragsausführung, haftet der AUFTRAGGEBER für einen daraus entstandenen
Schaden.
13. Wegen Forderungen aus dem Auftrag steht PPU ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in den Besitz von PPU gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Eigentum des
AUFTRAGGEBERs steht bzw. über den der AUFTRAGGEBER verfügungsberechtigt ist.
14. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist eine über die vorbezeichneten Mängelansprüche
hinausgehende Haftung von PPU ausgeschlossen. Insbesondere haftet PPU gegenüber dem
AUFTRAGGEBER, der Unternehmer ist, nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden,
insbesondere nicht für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.
15. Soweit die Haftung von PPU ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
16. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner gelten die Haftungsbeschränkung nicht bei Schäden aus
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; in diesen Fällen haftet PPU auch bei
einfacher Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
1. Zum Zwecke der Bearbeitung und Abwicklung der Bestellung werden von PPU Daten zur Person
des AUFTRAGGEBERs (z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, social network) oder zum Auftrag
(z.B. Bestelldaten, Lieferanschrift) entsprechend der aktuellen Datenschutzgesetze erhoben,
gespeichert und verarbeitet. Durch Aufgabe der Bestellung willigt der AUFTRAGGEBER ein, dass
PPU die auf dem Bestellformular enthaltenen persönlichen Daten entsprechend der aktuellen
Datenschutzgesetze erhebt, verarbeitet und nutzt, um die Bestellung auszuführen.
2. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an außenstehende Dritte durch
PPU, es sei denn, dass hierzu eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht
oder der AUFTRAGGEBER ausdrücklich sein Einverständnis erklärt. Dritte im Sinne dieser
Bestimmung sind nur am Geschäft Unbeteiligte. Die Daten werden lediglich zur Abwicklung der
Bestellung und der Zahlung benutzt und nur zu diesem Zwecke an beteiligte Geschäftspartner
weitergegeben.
3. Bei Service- und Wartungsverträgen willigt der AUFTRAGGEBER zusätzlich ein, dass PPU Daten,
die durch die in seinem Anwesen eingebaute Kläranlagensteuerung erfasst werden, verarbeitet und
im Sinne der Anlagenfunktion nutzt. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, Mieter oder Pächter des
in seinem Eigentum stehenden Miet- bzw. Pachtobjektes mit Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages
darauf hinzuweisen, dass PPU die Einwilligung zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und –Nutzung
gewährt wurde.
4. Der AUFTRAGGEBER ist jederzeit zum Widerspruch berechtigt. Für den Widerspruch wird auf die
Kontaktmöglichkeiten unter Ziffer I-4. verwiesen.
VIII. Urheberrechtsschutz
1. Die von PPU gestalteten Inhalte, Logos und Bilder unterliegen dem Urheberrechtschutz. Eine
Vervielfältigung oder Verbreitung oder sonstige Veröffentlichung bedarf der in Textform verfassten
Zustimmung von PPU. Bei unberechtigter Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstiger Veröffentlichung
der Inhalte, Logos oder Bilder ist der AUFTRAGGEBER PPU zum Schadensersatz verpflichtet.
2. PPU behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten – insbesondere verändert- nicht zugänglich gemacht werden.
3. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AUFTRAGGEBER ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine
Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der AUFTRAGGEBER darf die
Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem
Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, Herstellerangaben,
insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige, in Textform verfasste
Zustimmung von PPU zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben im Eigentum von PPU bzw. dem Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. PPU behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den AUFTRAGGEBER bestehender Ansprüche
das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für
einzelne Waren bezahlt worden Ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand für die
Dauer des Eigentumsvorbehalts in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sollte sich der
AUFTRAGGEBER vertragswidrig verhalten, insbesondere in Zahlungsverzug geraten, ist PPU
berechtigt die Ware zurückzufordern.. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AUFTRAGGEBER schon jetzt an PPU in Höhe des
vereinbarten Preises der Ware inkl. Mehrwertsteuer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Beund Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den AUFTRAGGEBER und erfolgt stets Namens
und im Auftrag für uns.
2. Der AUFTRAGGEBER tritt an PPU für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt
bis zur Tilgung sämtlicher PPU gegen den AUFTRAGGEBER zustehender Forderungen alle aus dem
Weiterkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden
sicherheitshalber ab. Die PPU nimmt diese Abtretung bereits zur Zeit des Vertragsschlusses an.
Der AUFTRAGGEBER ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Waren, die nicht im Eigentum von PPU stehen, verkauft oder vermietet, so gilt die
Weiterverkaufsforderung in Höhe des zwischen PPU und dem AUFTRAGGEBER für die Ware
vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, auf Verlangen von
PPU dem Kunden die Abtretung bekannt zu geben und PPU die zur Geltendmachung der Forderung
gegenüber dem Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen sowie die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Sicherungsmaßnahmen
trägt der AUFTRAGGEBER. Falls die Ware mit einem nicht im Eigentum PPU stehenden Gegenstand
verarbeitet wird, so erwirbt PPU das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes der Ware zu dem Wert der bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
Gleiches gilt für den Fall der Vermischung. Zur Sicherung der Forderungen tritt der AUFTRAGGEBER
auch solche Forderungen ab, welche aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten entstehen.
3. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, der PPU Pfändungen der Vorbehaltsware oder der
abgetretenen Ansprüche unverzüglich mitzuteilen und Dritte auf das Eigentum von PPU hinzuweisen.
Der AUFTRAGGEBER hat der PPU zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte die
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen um Ihn
bei einer Drittwiderspruchsklage Gem. § 771 ZPO zu unterstützen. Soweit Dritte nicht in der Lage sind
PPU die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der
AUFTRAGGEBER für den entstandenen Ausfall.
4.Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen, PPU nicht gehörenden
Gegenständen verbunden, so steht PPU Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der
sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der AUFTRAGGEBER hat das Eigentum von PPU
unentgeltlich unter Ausschluss des § 690 BGB zu verwahren. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer,
hat er bei der Verwahrung in diesem Fall für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache sowie des Rechtsverlustes bei
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück, dergestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil
des Grundstücks wird, tritt der AUFTRAGGEBER PPU seinen Anspruch in Höhe des PPU
zustehenden Anteils zur Sicherung der Forderung ab. In diesem Fall ist der Übergang der Forderung
für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart, ohne dass es einer zusätzlichen Abtretungserklärung
bedarf.
5. Erfüllt der AUFTRAGGEBER seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist er auf Verlangen von
PPU zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Alle Kosten der Rücknahme sowie der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt in diesem Fall der AUFTRAGGEBER. Ist der AUFTRAGGEBER
Unternehmer, verpflichtet er sich auf die Ausübung seines Besitzrechtes zu verzichten und PPU den
ungehinderten Zugang zur Vorbehaltsware und deren Abholung zu gestatten.
6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von PPU gegen den
AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung um insgesamt mehr als 20 %, so ist PPU
auf Verlangen des AUFTRAGGEBERs verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl
freizugeben.
7. PPU behält sich alle Rechte an den technischen Unterlagen vor, die
dem AUFTRAGGEBER ausgehändigt wurden. Ohne vorherige, in Textform verfasste Zustimmung von
PPU dürfen diese Unterlagen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb
des Zweckes verwendet werden, zu dem sie dem AUFTRAGGEBER übergeben wurden. Der Besitz
dieser Unterlagen berechtigt nicht zum Nachbau von Maschinen, Anlagen, Komponenten oder von
Teilen derselben.
X. Hinweise zur Batterieentsorgung
lm Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien
enthalten, ist PPU verpflichtet, den AUFTRAGGEBER auf folgendes hinzuweisen: Der
AUFTRAGGEBER ist zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Er
kann Altbatterien, die der Verkäufer als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, unentgeltlich
am Versandlager (Versandadresse) des Verkäufers zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten
Symbole haben folgende Bedeutung: Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die
Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf. Pb = Batterie enthält mehr als 0,004
Masseprozent Blei Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium Hg = Batterie
enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.
XI. Widerrufsrecht für Verbraucher
1. Ist der AUFTRAGGEBER Verbraucher, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
ein Widerrufsrecht zu. Spätestens nach Vertragsschluss wird dem Verbraucher die
Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular auf Papier bzw. einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung gestellt. Die Informationen, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht zusteht und
der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann bzw. ein Widerrufsrecht vorzeitig
erlöschen kann, erhält der Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärungen in klarer und
verständlicher Weise zur Verfügung gestellt.
2. Entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB wird der Verbraucher
darüber informiert, dass er dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von
Dienstleistungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet, wenn der
Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass mit
der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird (§ 357 Abs. 8 BGB).
3. Entsprechend Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wird der Verbraucher
darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht nicht bei den Verträgen besteht, die in § 312g Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 und 11 BGB genannt sind und der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann.
Unter anderem besteht ausweislich der gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht bei folgenden
Verträgen:
– Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine
individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
– Verträge, bei denen der Verbraucher PPU ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um
dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer
bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder
hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht
unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
4. Entsprechend Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB wird der AUFTRAGGEBER
darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6
BGB genannt sind, vorzeitig erlöschen kann. Unter anderem erlischt das Widerrufsrecht des
Verbrauchers vorzeitig bei folgenden Verträgen:
– Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der
Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
– Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit
untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
– Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten
Packung, wenn die Versieglung nach der Lieferung entfernt wurde.
– Verträge mit Verbrauchsmaterialien, welche in einem marktüblichen Gebinde geliefert wurden
5. Entsprechend Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB wird der Verbraucher darüber informiert, dass ein
Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, wenn PPU die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der
Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher seine ausdrückliche
Zustimmung gegeben hat ungleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein
Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
6. Entsprechend Art. 246a § 2 EGBGB wird der Verbraucher darüber informiert, dass er bei einem
Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftssäumen
geschlossen wird, bei dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom
Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt und der Verbraucher ausdrücklich die
Dienste des Unternehmers angefordert hat, seine Willenserklärung nicht widerrufen bzw. ein
bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann.
XII. Schlussbestimmungen
1 . PPU ist berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des gesamten
Leistungsspektrums zu beauftragen.
2.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Erfüllungsort ist – vorbehaltlich ausdrücklicher individueller Vereinbarungen – der Geschäftssitz
von PPU.
4. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bayreuth; PPU ist
jedoch auch berechtigt, an einem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam oder durchführbar sein, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Bestimmung gelten, die
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden,
wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.